Befangenheit eines Verfahrensbeistands in Sorgerechts- oder Umgangsverfahren.
Zunächst einmal die gute Nachricht: Es gibt sie. Die aufrichtig um das Wohl der Kinder besorgte und aktiv dafür tätigen Verfahrensbeistände. Häufig berichten mir Elternteile über Kindesanwältinnen und Kindesanwälte (so die umgangssprachliche Bezeichnung der Verfahrensbeistände), die tatsächlich darum bemüht sind, vor Gericht im Sinne der Kinder zu (ver-)handeln und im Gerichtssaal das Kind gewissenhaft zu vertreten.
Viel öfter jedoch wird mir über Verfahrensbeistände berichtet, die de facto nur als zweiter Anwalt oder Anwältin eines Elternteils agieren – verbissen, aggressiv, rücksichtslos. Vor allem ohne Rücksicht auf das Kind, das im Falle von Befangenheit eben ohne Beistand ist.
Die Befangenheit der Verfahrensbeistände hat zahlreiche Facetten und kann auch schon mal die Form eines hinterhältig geführten psychologischen Krieges gegen einen Elternteil annehmen – so, dass dieser Elternteil irgendwann die eigene Wahrnehmung anzweifelt bzw. irgendwann das Gefühl hat, den Verstand zu verlieren.
In diesem Artikel finden Sie einige Informationen und eine Checkliste mit Impulsen zur Erkennung der Befangenheit eines Verfahrensbeistandes.
Befangene Verfahrensbestände gehen Koalitionen mit ausgrenzenden Elternteilen ein und stehen damit nicht mehr auf der Seite des Kindes, sondern vertreten die Interessen dieses Elternteils.
Befangenheit der Kindesanwälte – de jure vs. de facto
Die Aufgabe eines Verfahrensbeistandes? In aller Kürze: Einem Kind sind die Strapazen des Gerichtsverfahrens kaum zuzumuten, es soll von dem Stress möglichst verschont bleiben. Deshalb kommen Fachleute zum Einsatz, die das Kind und seine Interessen vor Gericht vertreten. Sie haben die Aufgabe, den Willen des Kindes zu berücksichtigen – und ebenso sein Wohl. Sie haben allerdings auch die Aufgabe zu erkennen, wann der eigene Kindeswille dem Kind selbst schadet oder induziert ist.
Wie das?
Einfach ausgedrückt: Wenn das Kind beispielsweise den Willen äußert, nicht jeden Tag die Zähne zu putzen und außerdem nicht mehr zur Schule gehen zu wollen, dann schadet dieser Kindeswille dem Kind, sofern das Kind seinen Willen bekommt. Auf die familienrechtliche Ebene übertragen: Wenn das Kind den Willen äußert, bei einem Elternteil zu bleiben, der es körperlich oder/und psychisch misshandelt oder vernachlässigt, dann stellt dieser Wille eine Selbstgefährdung des Kindes dar.
Soweit nachvollziehbar.
Andersrum, auch wenn das Kind angibt, einen bisher geliebten Elternteil plötzlich nicht mehr sehen zu wollen, jeglichen Kontakt zu dem Elternteil verweigert oder Äußerungen über den Elternteil tätigt, die nicht nachvollziehbar sind und dem Kind dennoch als Argument dienen, diesen Elternteil nicht mehr sehen, besuchen, kontaktieren zu wollen, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass auch dieser „Wille“ tiefere Hintergründe hat, induziert und/oder eine Projektion des anderen Elternteils ist und somit eine Selbstgefährdung des Kindes mit ungeahnten Langzeitfolgen darstellt, da es zur Ablehnung eines Anteils der eigenen Identität führen kann.
Ebenfalls nachvollziehbar.
In solchen und anderen Fällen wird von einem „selbstgefährdenden Kindeswillen“ gesprochen (vgl. Dettenborn, „Kindeswohl und Kideswille“, 2014, S.61 ff.)
Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes besteht darin, eine solche Gefährdung zu erkennen und die Hintergründe zu erforschen. Es gehört auch zu seinen Aufgaben zu erkennen, in wieweit dieser „Wille“ von einem Elternteil induziert ist, die möglichen Gefahren einer derartigen Manipulation und ihre Langzeitfolgen für das Kind einzuschätzen und entsprechende nachhaltige Empfehlungen auszusprechen.
Mit nachhaltig ist hier gemeint: Veränderungen vorzuschlagen und einzuleiten, die auch eine wahre Veränderung bewirken, das heißt keine Pseudo-Maßnahmen wie: „Das Kind muss zur Ruhe kommen“. Siehe dazu der Bericht der NGO hochstrittig.org, zum Bericht geht es hier.
Soweit so gut.
Problematisch und aus meiner Sicht unzulässig wird es, wenn ein Beistand (m/w/d) seine Rolle verlässt und beginnt, seine eigenen Wünsche und Vorstellungen auf das Kind zu projizieren und/oder eine Koalition mit einem Elternteil einzugehen. Das Kind steht in einem solchen Fall ohne Beistand da. Der Beistand spricht und handelt kaum noch als erwachsene*r Fachmann/-frau, sondern aus der Sicht eines vom Loyalitätskonflikt geprägten Kindes – möglicherweise sogar aus der Sicht des Kindes, das er oder sie selbst einst war. Er/sie beginnt, sich mit einem Elternteil bewusst oder unterbewusst zu identifizieren, zu solidarisieren und größtenteils oder gar vollständig im Sinne dieses Elternteils zu handeln – nicht im Sinne des Kindes. Damit erfüllt der Beistand seine Aufgabe nicht mehr.
In solchen Fällen kann von Befangenheit gesprochen werden.
Das Kindeswohl zu schützen wird von befangenen Verfahrensbeiständen mit „Was auch immer Elternteil X will“ gleichgesetzt. Nach diesem Muster würde auch ein vom Loyalitätskonflikt geprägtes Kind handeln: „Bloß nichts verändern, damit Elternteil X mich lieb hat“.
Das Zauberwort „Kontinuität“ wird in vielen Fällen von solchen befangenen Verfahrensbeiständen als Totschlagargument verwendet, ohne genauer darauf zu blicken, was da kontinuiert wird und welche Auswirkungen es auf das Kind in der Vergangenheit hatte, gegenwärtig hat und künftig haben kann oder wird.
Auf die Plätze, fertig… Verfahrensbeistand!
Die Befangenheit der Kindesanwälte scheint ein weit verbreitetes Problem zu sein, für das es gegenwärtig noch keine Lösung gibt. Die Verfahrensbeistände sind – um ein bekanntes Zitat zu paraphrasieren – wie eine Schachtel Pralinen: man weiß nie, wen man bekommt. Von den Gerichten wird von Verfahrensbeiständen lediglich eine juristische, (sozial-)pädagogische oder psychologische Grundausbildung verlangt sowie das Absolvieren einer Weiterbildung. An sich scheint es eine solide Voraussetzung zu sein, bloß dass ich annehme, dass diese Regelung nicht allzu streng betrachtet wird und dass auch Menschen außerhalb dieser Fachrichtungen Zugang zu der Weiterbildung gewährt wird. Mir hat neulich ein Elternteil berichtet, die Verfahrensbeiständin seines Kindes sei hauptberuflich Yoga-Lehrerin und könne keine von den vorgegebenen Grundvoraussetzungen vorweisen.
Die Inhalte einer Weiterbildung können Sie zum Beispiel hier einsehen. Die Weiterbildung umfasst in aller Regel 300 Unterrichtsstunden, davon allerdings nur 152 verbindlich, der Rest nur „empfohlen“. Auf einen 8-stündigen Arbeitstag umgerechnet, sind es 19 Werktage. 19 Werktage, also in etwa ein Monat, in dem die Weiterbildung abgeschlossen werden kann. Nur 4 Stunden Supervision finden in dieser Zeit statt.
Dennoch könnte man an dieser Stelle sagen: unabhängig von der knappen Zeit, in der die Weiterbildung absolviert werden kann und auch unabhängig von dem fachlichen Hintergrund des oder der Verfahrensbeiständin ist immer noch entscheidend, wie diese Inhalte von den jeweiligen Beiständen ein- und umgesetzt werden. Problematisch bleibt trotzdem aus meiner Sicht, dass es für die spätere berufliche Laufbahn keinerlei Vorgaben zu regelmäßigen Weiterbildungen oder Supervisionen zu geben scheint. Lars Michalsky, Vorstand von Starke Väter e.V. und selbst Vater eines entfremdeten Sohnes, tauscht sich regelmäßig mit Vereinsmitgliedern und Ratsuchenden aus. Aus
den Berichten gehe hervor, dass ein erschreckend hoher Anteil der Beistände befangen sei oder deutlich einseitig agieren würde, teilte er mir mit auf meine Anfrage hin.
Vorsicht ist geboten, wenn der Verfahrensbeistand von dem Anwalt einer Partei vorgeschlagen, der Vorschlag vom Richter*in abgesegnet und dieser Beistand auch berufen wird. Eine anschließende, ich drücke es mal euphemistisch aus, gewisse Sympathie des Beistandes zu der Partei, die ihn vorgeschlagen hat, ist im Grunde vorprogrammiert und vermutlich auf Gegenseitigkeit beruhend, anderenfalls hätte die Partei ihn nicht vorgeschlagen. Eine solche gegenseitige Affinität lässt das Ergebnis der “Bemühungen” dieses Beistandes grob erahnen.
Checkliste “Befangenheit eines Verfahrensbeistandes”
Viele von Ihnen, die bereits einen befangenen Verfahrensbeistand erlebt haben, kennen sicherlich einige (schlimmstenfalls alle oder eine Kombination daraus) der nachfolgend aufgelistete Merkmale, an denen ein befangener Beistand erkannt werden kann. Viele von Ihnen haben auch schon sicherlich an der eigenen Wahrnehmung gezweifelt und gedacht, dass all das einfach nicht wahr und nur ein Versehen, ein Irrtum sein kann.
Mein beruflicher und nicht zuletzt auch privater Erfahrungswert: Es ist kein Irrtum.
Vertrauen Sie ruhig Ihrer Wahrnehmung. Wenn Sie merken, dass konkrete Dinge, Schritte und Verhaltensweisen des Beistandes darauf hinweisen, dass er die Interessen des Kindes nicht oder nicht ordnungsgemäß vertritt und/oder sich schlicht und ergreifend nur für die Interessen des anderen Elternteils einsetzt, oder wenn Sie einfach nur das Gefühl haben, dass da etwas nicht stimmt, vertrauen Sie einfach diesem Gefühl oder dieser Einschätzung.
Daran kann ein befangener Beistand (“Kindesanwalt”) u.U. erkannt werden:
1. Zwei Gesichter
Das Verhalten des Beistands während der Einzelgespräche mit Ihnen unterscheidet sich – teilweise gravierend – vom Verhalten während der gemeinsamen Elterngespräche oder vor Gericht. Im Einzelgespräch mit Ihnen wird Verständnis und Einsicht für Ihre Sorgen und Anliegen in Bezug auf die Bedürfnisse Ihres Kindes gezeigt, Ihre Rolle als Elternteil wird gewertschätzt und als positiv und relevant dargestellt. Im gemeinsamen Elterngespräch oder
vor Gericht dagegen stehen überwiegend oder ausschließlich die Anliegen des anderen Elternteils im Vordergrund. Erinnern Sie den Beistand an die Inhalte des Einzelgesprächs, werden diese abgewertet und Sie selbst ggf. angegriffen.
2. Ja, aber…
Der Beistand hört sich im persönlichen Einzelgespräch Ihre Argumente, Bedenken und Impulse zwar an, „ja-abert“ allerdings anschließend und bemüht sich, Ihre Beobachtungen und Wahrnehmung als falsch respektive als übertrieben, irrelevant oder obsolet darzustellen.
3. Keine Spuren hinterlassen
Der Beistand verweigert vehement eine Protokollführung respektive erlaubt Ihnen nicht, Notizen aus/in den Einzelgesprächen/gemeinsamen Elterngesprächen zu führen. Er erlaubt in den Einzelgesprächen keine Anwesenheit oder kein Mithören Dritter, auch wenn diese ihm bereits bekannt sind – z.B. Ihr*e (Ehe-)Partner*in oder die Großeltern des Kindes.
4. Einseitige Transparenz
Der Beistand handelt nicht für beide Elternteile transparent und nachvollziehbar. Ein Elternteil wird quantitativ und/oder qualitativ bevorzugt. Dem anderen Elternteil werden Informationen (z.B. unter dem Vorwand der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes) vorenthalten, er wird seltener oder nur vor anstehenden Verhandlungen kontaktiert. Die eigenen Kontaktversuche des benachteiligten Elternteils werden ggf. vollständig ignoriert oder torpediert – z.B. wird ein Rückruf angeboten, allerdings zu einer Uhrzeit, von der der Beistand weiß, dass sie vom Elternteil aufgrund von anderen Verpflichtungen (z.B. Arbeit) nicht wahrgenommen werden kann.
5. Mangelnde Reflexionsfähigkeit
Der Beistand ist nicht fähig, eine Reflexion des eigenen Verhaltens und der eigenen Vorgehensweise auf der Metaebene vorzunehmen. Er/Sie lehnt allein die Möglichkeit bzw. die Vorstellung davon ab, sich auf die Metaebene zu begeben.
6. Konfliktförderung
Das Verhalten des Beistandes trägt eher zur Konflikteskalation zwischen den Elternteilen als zur Deeskalation bei. Siehe Punkt 1.
7. Selektive Faktenauswahl
Der Beistand thematisiert im Einzelgespräch mit Ihnen die ihm aufgefallenen Bedürfnisse des Kindes, die aus seiner Sicht in Obhut des anderen Elternteils nicht oder nicht genügend erfüllt werden, fragt nach Ihrer Meinung und hört sich Ihre Gedanken und/oder Vorschläge an. Er wertschätzt sie und sucht gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen. Vor Gericht allerdings „erinnert“ er sich plötzlich nicht mehr daran, „ja-abert“, bagatellisiert oder führt absurde Gegenargumente auf.
8. Provozieren
Der Verfahrensbeistand versucht, den unbeliebten Elternteil zu provozieren, äußert sich respektlos, spricht verachtend – häufig mit der Absicht, den Elternteil dazu zu bringen, sich verbal zu verteidigen. Ist dies eingetreten, wird es als “Beweis” für dessen vermeintliche „Unberechenbarkeit“, „Aggression“ oder gar „Gewalt“ ausgelegt.
9. Grüppchenbildung
Der Verfahrensbeistand sucht direkt vor der Verhandlung die Nähe des bevorzugten Elternteils und dessen Rechtsanwalts, unterhält sich ggf. mit ihm/ihnen freundlich. Es wird ggf. vor dem Gerichtsgebäude gemeinsam geraucht oder Kaffee aus Pappbechern getrunken. Das Grüppchen vermittelt den Eindruck von Verbundenheit und Vertrautheit.
10. Räumliche Nähe und Distanz
Der Beistand positioniert sich im Gerichtssaal räumlich in der Nähe des bevorzugten Elternteils und/oder sitzt dem Elternteil leicht zugewandt.
11. Nonverbale Signale
Der Verfahrensbeistand zeigt im Elterngespräch und im Gerichtssaal eine positive Mimik, Gestik und Körperhaltung nur dem bevorzugten Elternteil gegenüber. Wird mit dem unbeliebten Elternteil gesprochen, erfolgt ein sichtbarer “Schnitt” in einem oder allen Bereichen der nonverbalen Kommunikation.
12. Die Kunst der Fragestellung
Die Gesprächsführung und Fragestellung an den unbeliebten Elternteil werden nicht neutral, sondern in Form von Unterstellungen (z.B. „Sie wollen uns hier also klar machen…“) oder Angriffen gestellt. Die Fragen an den bevorzugten Elternteil werden wohlwollend formuliert. Resümierende Aussagen werden parteiisch nicht für das Kind, sondern für den bevorzugten Elternteil formuliert („Es ist offensichtlich, dass Elternteil X das Beste bietet, weil…“).
14. Die Liebe zum (überflüssigen) Detail
Der Verfahrensbeistand führt in seiner Argumentation für seinen bevorzugten Elternteil irrelvante Kleinigkeiten auf oder betont diese, z.B. welchen wunderbar leckeren Tee er beim Besuch beim Elternteil X serviert bekommen habe oder wie ansprechend die Tischdekoration gewesen sei.
15. Superlativen
Der Verfahrensbeistand verwendet Superlativen und/oder übertreibt es zugunsten des bevorzugten Elternteils, z.B.:
“Beim Elternteil X ist es das reinste Kinderparadies!“
„Einen so unglaublich liebevollen Umgang zwischen Elternteil und Kind habe ich noch nie erlebt!“
„Eine Veränderung des Wohnortes wäre für das Kind die größte Tragödie!“
16. Relativieren, bagatellisieren, kompensieren
Der Verfahrensbeistand relativiert, bagatellisiert oder kompensiert die erzieherischen Defizite des bevorzugten Elternteils:
„Mag sein, dass der Elternteil X nicht erlaubt, dass das Kind seine Freunde nach Hause einlädt – aber dafür spielt er/sie doch selbst immer so schön mit dem
Kind!“
„Blaue Striemen am Rücken? Ich bitte Sie, es ist ein Junge, Jungs haben nun mal hin und wieder blaue Flecken!“
„Ja, das mag sein, dass das Kind immer noch den Sprachfehler hat. Trotzdem, Elternteil X tut doch alles für sein Kind! Aber es nun mal sehr schwierig, einen kompetenten Logopäden zu finden, die haben kaum Termine. Elternteil X war aber mit dem Kind schon 2 Mal beim Heilpraktiker, das ist viel schonender für das Kind!“
Was tun, wenn der Beistand befangen ist?
Ein Verfahrensbeistand kann trotz des Verdachts auf Befangenheit oder nachweisbarer Befangenheit nicht entlassen werden. Die Ablehnung eines Verfahrensbeistands wegen Besorgnis der Befangenheit sei nicht möglich, da es sich bei ihm nicht um eine ablehnbare Person handele. Ablehnbare Personen seien gem. § 6 Abs. 1 FamFG Gerichtspersonen, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2016 – 12 UF 140/15. – so die Auskunft des Rechtsanwalts Oliver Saatkamp auf der Internetseite anwalt.de. Beistände unterliegen nicht der Aufsicht des Gerichts, so Saatkamp (Zum entsprechenden Artikel geht es hier).
Für mich eine paradoxe Blüte unseres Familienrechtssystems: Verfahrensbeistände genießen vor Gericht offenbar den Status der heiligen Kühe und eine Art diplomatische Immunität. Ein Richter (sic!) darf per Gesetz aufgrund von Befangenheit abgelehnt werden. Ein Beistand aber nicht. Für mich bedeutet das: Befangene Verfahrensbeistände tragen für ihre “Arbeit” und für die möglichen Langzeitfolgen dieser Arbeit theoretisch keinerlei Verantwortung. Sie brauchen auch keine Konsequenzen zu befürchten. Dass die Arbeit vieler Verfahrensbeistände (m/w/d) genauso seltsame Blüten treibt, wie der geheiligter Status ihrer Profession, wundert einen in diesem Zusammenhang, wenn überhaupt, nur noch wenig.
Eine Ergänzung des § 158 des FamFG vom 01.07.2021 macht die Entpflichtung eines Verfahrensbeistandes allerdings möglich, zwar nicht aufgrund der Befangenheit, dafür aber dann, wenn seine Tätigkeit das Kindeswohl gefährdet. Übersieht der bagatellisiert der Verfahrensbeistand Anzeichen der Eltern-Kind-Entfremdung oder bagatellisieet diese, weil er mit einem der Elter teile sympathisiert, billigt er damit psychische Misshandlung des Kindes (siehe dazu Beschluss des EGMR 23641/17 vom 29.10.2019)
1. (…)
2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
Elternteilen, die die Befangenheit des Verfahrensbeistand bemerken, empfehle ich zum einen, dem eigenen Bauchgefühl zu vertrauen und sich diese Wahrnehmung nicht einfach „ausreden“ zu lassen. Ich empfehle gleichzeitig, die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen und zu analysieren, wie das Verhalten des Beistandes das kindeswohl gefährdet oder schädigt.
Sprechen Sie dann mit Ihrem Anwalt darüber, thematisieren Sie Ihre Wahrnehmung. Belegen Sie sie mit konkreten Beispielen für die Nachteile für ihr Kind und fragen nach den Handlungsmöglichkeiten für die Entpflichtung.
Befangenheit eines Verfahrensbeistandes oder der Verdacht darauf sind ernst zu nehmende Aspekte, die es zu thematisieren gilt. Auch wenn das Rechtssystem diesbezüglich wenig Spielraum bietet, so kann und soll der vorhandene Spielraum dennoch nach Möglichkeit genutzt werden, um das Kind zu schützen.
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Artikel aktualisiert und ergänzt am 17.08.2022.