Umgangsschikanen als Machtdemonstration.
Umgangsschikanen sind böswillige Machtspiele, mit denen der entfremdende Elternteil sein Standing betont oder situationsbedingt auffrischt.
Auch dies stellt eine Form emotionaler Gewalt dar – und kann strafbar sein. In unserem Strafgesetzbuch wird dies als Nötigung definiert und wie folgt formuliert:
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. (…)
Umgangssprachlich reden wir eher von einer “Erpressung”. Als “empfindliches Übel” ist das In-Aussichtstellen eines künftigen Übels gemeint, auf welches die Täterperson zumindest Einfluss zu haben vorgibt. Hier: die Verhinderung des Umgangs.
Unterschreibe! Oder ich gebe das Kind nicht raus!
Hier ein Beispiel für eine Nötigung (Erpressung): Der Betreuungselternteil verlangt als Gegenleistung für die Herausgabe des Kindes die Unterzeichnung einer Erklärung, dass:
- das Kind während des Umgangs nicht der neuen Lebensgefährtin des Umgangseltelternteils begegnet
- dass der Umgangselternteil auf seinen Anteil der Ferien mit dem Kind verzichtet oder diesen deutlich kürzt
- dass der Elternteil mit dem Kind nicht seine Eltern (Oma/Opa des Kindes) besucht
- dem Betreuungselternteil erlaubt, mit dem Kind wegzuziehen
und so weiter. Sollte der Umgangselternteil die Unterschrift verweigern, verweigert der andere Elternteil die Herausgabe des Kindes. Ganz ohne Konsequenzen, oft mit stiller Duldung der bzw. Zustimmung/vollstem Verständnis der Professionen. Die Nötigung besitzt also eine perfide Dynamik, mit der der Umgangselternteil in eine Schachmatt-Situation gebracht wird:
- Gibt er keine Erklärung, darf das Kind nicht zu ihm
- Gibt er eine Erklärung ab, duldet er die Schikane und lässt die Nötigung zu, was künftige Schikanen noch wahrscheinlicher macht
- Verstößt er gegen die “Erklärung” und besucht z.B. doch die Großeltern, entzieht der Betreuungselternteil ihm das Kind künftig dauerhaft.
Daran lässt sich sehr gut die Strategie der Entfremderinnen und Entfremder erkennen: wie man es dreht oder wendet, bleibt die Schuld am Umgangselternteil haften.
Nötigung (Erpressung) ist eine Straftat.
Nötigung ist strafbar. Und wer sein Kind als Gegenstand für die Nötigung benutzt, ist in meinen Augen nicht erziehungsfähig. Allein für eine solche Aktion sollte dem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden.
Und mal ehrlich:
Wenn die Entfremder*innen nur die Hälfte der Energie, die sie in die Vernichtung der/des Anderen stecken, in die Arbeit an eigenen Baustellen verwenden würden, würde sie ihre Kinder nicht als Waffe missbrauchen müssen um sich vor den Geistern der eigenem Vergangenheit zu “schützen”.
Teilen Sie den Beitrag ruhig, wenn Sie betroffen sind und dies als Umgangselternteil erleben, um mehr Bewusstsein für das Thema zu erreichen.
Wie immer stellt dieser Beitrag keine juristische Beratung dar, sondern liefert mögliche Impulse, um die Schikanen zu unterbinden.